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Antrag ohne Unterschrift Gültig

Die Unterschrift in Verbindung mit „i. A.“ (signiert) ist keine rechtsgültige Unterschrift. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit „dieser Brief wurde getippt und ist ohne Unterschrift gültig“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Elektronische Signaturen sind nach wie vor ein Problem. Das Schreiben entspricht jedoch nicht der für eine Strafanzeige erforderlichen Form.

Email als Bewerbung ohne Signatur

Eine schriftliche Bewerbung im Sinn von 23 FFG besteht auch dann, wenn ein per E-Mail gesandter Antrag ausdruckt wird. Dies ist die Rechtsprechung des OLG in dieser Rechtssache, in der der Beschwerdeführer eine E-Mail an das Landgericht Frankfurt schickte, nachdem er sich scheiden ließ und die Rentenanpassung durchführte.

Er kündigte darin seinen Rücktritt an und forderte „die Suspendierung der Reduktion nach dem Rentenvergütungsgesetz“. Ebenso hat der Gesuchsteller die Herabsetzung seiner Rentenzahlungen per E-Mail gemeldet und die Aufhebung der Herabsetzung beantragt. Der Familiengerichtshof hat die E-Mails des Beschwerdeführers ausdruckt. Allerdings wurde kritisiert, dass der Antrag keine Unterschrift enthalte, woraufhin der Anmelder seinen Antrag wiederholt und eigenhändig unterzeichnet habe.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Rentenkürzung wurde vom Bundesfamiliengericht in voller Länge entsprochen, jedoch nicht wie ab dem 1. Mai 2011, sondern erst ab dem 1. Juni 2011, da die per E-Mail eingehenden Bewerbungen des Beschwerdeführers allein nicht schriftlich erfolgen würden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Suspendierung der Rentenkürzung nicht zum 1. Mai 2011 wirksam wird.

Seine Besorgnis hatte er in seiner E-Mail vom 18.04.2011 ausreichend zum Ausdruck gebracht. 2. Das Oberlandesgericht Karlsruher ist jedoch der Ansicht, dass die Einstellung der Herabsetzung der Rentenansprüche des Bewerbers – entgegen der Entscheidung des Familiengerichtes – ab dem 1. Mai 2011 wirksam wird.

Für die Art und den Umfang einer verfahrensbegründenden Anmeldung gelten die Bestimmungen des 23 FFG – mit Ausnahme von Ehe- und Familienstreitigkeiten, für die 113 Abs. 1 FFG auf 253 FFG Bezug nimmt. Entspricht ein Antrag nicht den darin festgelegten formalen Mindestvoraussetzungen, sehen die Gesetze keine Strafen vor.

Daher kann vor allem ein fehlendes inhaltliches Gesuch oder unzulängliche Gründe nicht zur Ablehnung des Antrag führen. Dieser Anforderung wird durch die E-Mails des Antragstellers an das Bundesfamiliengericht vom 18.04.2011 und 28.04.2011 entsprochen. Es ist daher hinreichend klar, dass der Antrag auf Einstellung der Rentenkürzung in Bezug auf seine Unterhaltsleistungen gestellt werden soll.

Er hat seine Briefe als Antrag benannt und auch seine vollständige Adresse angegeben, so dass kein Zweifel an der Bereitschaft des Anmelders besteht, mit seinen E-Mails ein Gerichtsverfahren nach dem VersAusgleichsgesetz zu eröffnen. In den Emails des Anmelders sah auch das Landgericht offenbar einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens, nicht zuletzt durch die Erstellung des Stammdatenblattes und einer Zählerkarte am 30. April 2011.

Die Art der Beantragung im Sinn von 23 FFG wird nicht gleichgestellt. Zur Beurteilung der Gültigkeit des vorliegenden Vorschlags kann es jedoch relevant sein, ob der Antrag immer in schriftlicher oder protokollarischer Form2 oder in einer anderen Art, z.B. mündlich3, eingereicht werden muss, da der Antrag des Anmelders vor dem 1. Mai 2011 in schriftlicher Form vorlag.

Bei den vom Anmelder an das örtliche Gericht gesendeten E-Mails handelt es sich zunächst nur um eMails. Wenn jedoch die E-Mail wie hier von der Eingangspost oder der Verwaltung gedruckt wird, gibt es ein verkörperte Dokument und damit einen schriftlichen Antrag4 Für die Gültigkeit des Antrages des Anmelders ist es irrelevant, dass das gedruckte Dokument keine Unterschrift hat.

Das Signaturerfordernis nach 23 Abs. 1 S. 4 FFG ist auch nur eine Zielvorschrift, deren Nichtbeachtung den Antrag nicht unwirksam oder unzulässig macht.5 Die vollständigen Adressangaben kennzeichnen den Anmelder adäquat als diejenige, von der die in der E-Mail gemachten Angaben stammen.

Infolgedessen wurde bereits im April 2011 ein Antrag auf Aufhebung der Rentenkürzung schriftlich gestellt, die Änderung muss gemäß 34 Abs. 3 Versicherungsvergleichsgesetz ab dem 1. Mai 2011 vorgenommen werden.